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Nach § 23 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sind
die Verwaltungsorgane einer Gemeinde der Gemeinderat und der Bürgermeister.
Die Zuständigkeiten der beiden Gemeindeorgane werden nach folgenden
Grundsätzen abgegrenzt: Der Gemeinderat entscheidet als Vertretung
der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde über alle Angelegenheiten
der Gemeinde, soweit nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters
begründet ist.
Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters ergeben sich aus dem
Gesetz, aus der Hauptsatzung und aus Entschließungen des Gemeinderats.
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